Aufgrund der bilateralen Verträge mit der EU unterliegen kraftbetriebene Türen und Tore auch in der Schweiz der Maschinenrichtlinie. Damit es im Schadenfall nicht zu einer «Kausalhaftung» kommt, sollten sich alle beteiligten Unternehmen mit einer erhöhte Qualitätssicherungsstufe schützen.
Kraftbetriebene Tore, Türen, Fenster, Klappen, Rollos und Jalousien gehören laut Maschinenrichtlinie zu einer Kategorie von «Maschinen, die für den Einbau in Gebäuden vorgesehen sind».
- Betroffen sind somit alle Bauteile, die über eine Steuerung und einen Antrieb automatisch geöffnet und geschlossen werden.
- Davon nicht betroffen sind Türen, die lediglich mit Hilfe eines nicht kraftbetätigten Türschliessers geschlossen werden.
Aufgrund der Allgemeinverbindlichkeit der Maschinenrichtlinie, sind die genaue Verwendung von automatischen Bauteilen und die daraus resultierenden Mindestanforderungen sorgfältig zu planen und festzulegen. Dies macht eine Qualitätssicherungsstufe erforderlich.
Der VSSM hat zusammen mit dem Türenverband VST das Praxismerkblatt VST 015 «Umsetzung Maschinenrichtlinie» erarbeitet, das nicht nur auf die Problematik der «Kausalhaftung» eingeht, sondern vor allem Lösungen aufzeigt (siehe Spalte «Download».
Bild: © Frank Türen AG